Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 126 Amtliche Statistik
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/126#abs-1 (1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erstellt eine amtliche Statistik
1.
zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie
2.
zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/126#abs-2 (2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von den Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/126#abs-3 (3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt die amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form.